des Ruller Wallfahrtsvereins Meppen e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Ruller Wallfahrtsverein Meppen e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Meppen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die seit mehr als zweihundert Jahren bestehende Wallfahrt von Meppen nach Rulle zur Verehrung des kostbaren Blutes Christi und der schmerzhaften Mutter Maria in der bisherigen Form, unter angemessener Berücksichtigung der Zeitverhältnisse, und die Unterstützung von Missionsprojekten der katholischen Kirche.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung, Gestaltung, Förderung und Gewährleistung der jährlichen Wallfahrt von Meppen nach Rulle.
Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch Sach- und Geldspenden für Missionsprojekte der katholischen Kirche, insbesondere für Religion, Bildung, Erziehung und Entwicklungshilfe.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, Gründe bekanntzugeben.
(4) Wer als Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren durch Beschluss der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sollen
- a) wenigstens einmal an der Wallfahrt nach Rulle teilnehmen,
- b) im Übrigen so oft als möglich an der Wallfahrt teilnehmen und auch andere hierfür gewinnen,
- c) bei der Wallfahrt die Ordnung wahren und alles fernhalten, was dem Geiste und dem Ansehen der Wallfahrt schadet,
- d) für ein verstorbenes Mitglied möglichst bald den schmerzhaften Rosenkranz beten und nach Möglichkeit an der Beerdigung teilnehmen,
- e) bei der Karfreitagsprozession in Meppen sich der Vereinsfahne anschließen,
- f) nach Möglichkeit den Rosenkranz beten,
- g) den jeweils fälligen Jahresbeitrag entrichten.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
- a) an den Vereinsversammlungen teilzunehmen,
- b) Anträge zu stellen,
- c) über alle Vereinsangelegenheiten durch Abgabe seiner Stimme mitzuentscheiden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
(5) Mitglieder haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf Erstattung von Beiträgen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung und
- b) der Vorstand.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
- a) dem/der Vorsitzenden,
- b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) dem geistlichen Präses,
- d) dem/der Kassenwart/in,
- e) dem/der stellvertretenden Kassenwart/in,
- f) dem/der Schriftführer/in,
- g) dem/der stellvertretenden Schriftführer/in.
(2) Der geistliche Präses soll auf Vorschlag des Wallfahrtsvereins vom Bischof bestätigt werden.
(3) Durch die Mitgliederversammlung werden die übrigen sechs Mitglieder in den Vorstand gewählt.
(4) a) Die Vorstandsmitglieder werden bei der ersten Wahl für folgende Dauer gewählt:
- aa) der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Schriftführer/in für drei Jahre,
- bb) der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in für zwei Jahre,
- cc) der/die Schriftführer/in und der/die stellvertretende Kassenwart/in für ein Jahr.
b) Die Vorstandsmitglieder (außer dem geistlichen Präses) werden danach regelmäßig auf drei Jahre gewählt.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(6) Der Vorstand kann weitere, in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigte Personen berufen.
(7) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
§ 10 Pflichten des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- a) die frühzeitige und umsichtige Vorbereitung der alljährlichen Wallfahrt,
- b) die Förderung der alljährlichen Wallfahrt,
- c) die Förderung des Wallfahrtsvereins,
- d) die Durchführung religiöser Messen und Gebete im Sinne des Vereins,
- e) die Kontaktpflege mit den Kirchengemeinden Schwagstorf und Rulle,
- f) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung,
- g) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- h) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- i) die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder telefonisch beschließen, sofern kein Mitglied widerspricht.
(4) Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 12 Mitgliederversammlungen
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
- b) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer/innen,
- c) Entlastung des Vorstands,
- d) Wahl des Vorstands,
- e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich mit zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Versammlung gestellt werden.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
§ 15 Vorbereitende Versammlungen
(1) Alljährlich ist zwischen dem 15. Februar und 1. April eine Versammlung zur Vorbereitung der Wallfahrt einzuberufen.
(2) Mitglieder- und vorbereitende Versammlungen können verbunden werden.
(3) In diesen Versammlungen werden u. a. Organisation, Quartiere, Transport, Aufgabenverteilung und Öffentlichkeitsarbeit festgelegt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Alle Versammlungen werden von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in geleitet.
(2) Abstimmungen erfolgen offen, schriftlich nur auf Antrag eines Drittels der Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Auflösung erfordern eine Dreiviertelmehrheit.
(5) Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Vitus in Meppen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Meppen, den 06. Juli 1998
gez. Unterschriften
Eingetragen beim Amtsgericht Meppen in das Vereinsregister, Nr. 864, am 07.10.1998.
