RULLER WALLFAHRTSVEREIN MEPPEN e. V.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Ruller Wallfahrtsverein Meppen e. V.“.
Dieser ist am 14.01.2026 beim Amtsgericht Osnabrück im Vereinsregister unter Nummer 120569 eingetragen worden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Meppen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Durchführung der seit mehr als dreihundert Jahren bestehenden Wallfahrt von Meppen nach Rulle zur Verehrung des kostbaren Blutes Christi und der schmerzhaften Mutter Maria.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation, Durch-führung, Gestaltung, Förderung und Gewährleistung der jährlichen Wallfahrt von Meppen nach Rulle.
Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung von Religion, Volks- und Berufs-bildung einschließlich der Studentenhilfe, Entwicklungszusammenarbeit und des Schutzes von Ehe und Familie (gem. §52 AO).
- Der Zweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für gemeinnützige Vereine in Afrika, vorrangig welche durch die Afrikamissionare-Weiße Väter e.V. gegründet wurden.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Übernahme der Kosten für Ausbildung, Studium, als Beihilfe zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Mädchen und Frauen, für Neubau oder Erweiterungen von Betreuungs-einrichtungen, Waisenhäusern, Schulen, Sozialwohnungen, kirchlichen Einrichtungen und Ausübung christlich religiöser Bildung. Es erfolgt die Weiter-leitung der Mittel an gemeinnützige Organisationen vor Ort.
Daneben kann der Verein seine Förderzwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen, durch die Organisation von Projekten mit Hilfspersonen oder gemeinnützigen Organisationen vor Ort.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.
(3) Ehrenmitglieder werden von den Organen vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. In der Mitgliederversammlung haben diese eine Stimme.
§ 4 Aufgaben und Pflichten der Mitglieder
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweils fälligen Jahresbeitrag zu entrichten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
- Die Mitglieder sollen möglichst oft an der Wallfahrt nach Rulle teilnehmen und auch andere hierfür gewinnen. Sie sollen bei der Wallfahrt die Ordnung wahren und alles fernhalten, was dem Geiste und dem Ansehen der Wallfahrt schadet.
- Die Mitglieder sollen sich nach Möglichkeit an den Aktionen zur Unterstützung von gemeinnützigen Projekten beteiligen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
a) an den Vereinsversammlungen teilzunehmen,
b) Anträge zu stellen,
c) über alle Vereinsangelegenheiten durch Abgabe seiner Stimme mitzuentscheiden.
(2) Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaftsrechte aus Abs. 1 durch die gesetzlichen Vertreter aus, es sei denn, diese haben hierzu ein anderes Mitglied oder einen Mitarbeiter der juristischen Person bevollmächtigt. Die Bevollmächtigung ist dem Verein auf Verlangen nachzuweisen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) bei juristischen Personen mit Löschung aus dem Handelsregister - Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder untragbar macht.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
(4) Mitglieder haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf Erstattung von Beiträgen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Präses oder der geistlichen Begleitung
d) dem Schriftführer
e) dem Kassenwart
(2) In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Präses oder die geistliche Begleitung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, erstmals 2028. Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, erstmals im Jahre 2026. Der derzeit gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(6) Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(7) Der Vorstand kann weitere, in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigte Personen in den erweiterten Vorstand berufen.
(8) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstandes von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
(9) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale jährlich beschließen.
(10) Die Wahl des Präses oder der geistlichen Begleitung wird dem Bischof von Osnabrück schriftlich zur Kenntnis gegeben.
§ 10 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Planung und Durchführung der alljährlichen Wallfahrt sowie diverser Aktionen, mit deren Erlösen die Unterstützung gemeinnütziger Projekte gemäß § 2 Abs. 3 ermöglicht wird.
(2) Bestellen von zwei Messstipendien in Rulle auf Kosten der Vereinskasse, und zwar eines für die Bevölkerung der Stadt Meppen und Umgebung und eines für die Lebenden und Verstorbenen des Ruller Wallfahrtsvereins Meppen und für die Anliegen der Wallfahrer.
(3) Veranlassen, dass im Todesfalle eines Mitgliedes
a) zeitnah drei Heilige Messen für den Verstorbenen auf Kosten des Vereins bestellt werden,
b) möglichst der Verein sich an der Beisetzung des Verstorbenen mit der Vereinsfahne beteiligt.
(4) Veranlassen, dass der Verein sich mit der Vereinsfahne an der traditionellen Karfreitagsprozession in Meppen beteiligt.
(5) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung.
(6) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und der vereinseigenen Gegenstände.
(8) Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(9) Die Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
(10) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder fernmündlich Beschlüsse fassen, sofern die Angelegenheit besonders eilbedürftig ist und kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(4) Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Mitgliederversammlungen
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und des Jahresberichts des Vorstands,
b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Rechnungsergebnisses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Wahl und Abberufung zweier Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt (wie § 9 definiert). Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis,
d) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
(5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Alle Versammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ein solche von vier Fünftel erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Vorbereitende Versammlungen
- Alljährlich ist eine Versammlung einzuberufen, auf der die Vorbereitungen zur Wallfahrt erörtert werden.
(2) Mitglieder- und vorbereitende Versammlungen können verbunden werden.
(3) In der vorbereitenden Versammlung werden sämtliche Aufgaben zur Durchführung der Wallfahrt anhand eines Projektplanes besprochen und alle hierfür erforderlichen Personen benannt.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Satz 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Vitus in Meppen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnüt-zige Zwecke zu verwenden hat.
