Satzung

des Ruller Wallfahrtsvereins Meppen e. V.

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Ruller Wallfahrtsverein Meppen e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Meppen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die seit mehr als zweihundert Jahren bestehende Wallfahrt von Meppen nach Rulle

     zur Verehrung des kostbaren Blutes Christi und der schmerzhaften Mutter Maria in der bisherigen Form,

     unter angemessener Berücksichtigung der Zeitverhältnisse, und die Unterstützung von Missionsprojekte der katholischen Kirche.

     Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung, Gestaltung, Förderung und Gewährleistung

     der jährlichen Wallfahrt von Meppen nach Rulle.

     Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch Sach- und Geldspenden für Missionsprojekte der katholi-

     schen Kirche, insbesondere von Missionsprojekten für Religion, Bildung, Erziehung und Entwicklungshilfe.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Ab-

      schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

     keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht ver-

     pflichtet, Gründe bekanntzugeben.

(4) Wer als Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren

     durch Beschluß der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden.

§ 4   Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sollen

     a) wenigstens einmal an der Wallfahrt nach Rulle teilnehmen,

     b) im übrigen so oft als möglich an der Wallfahrt teilnehmen und auch andere hierfür gewinnen,

     c) bei der Wallfahrt die Ordnung wahren und alles fernhalten, was dem Geiste und dem Ansehen der Wall-

         fahrt schadet,

     c) für ein verstorbenes Mitglied möglichst bald den schmerzhaften Rosenkranz beten und nach Möglichkeit

         an der Beerdigung teilnehmen,

     d) bei der Karfreitagsprozession in Meppen sich der Vereinsfahne anschließen,

     e) nach Möglichkeit den Rosenkranz beten,

     f) den jeweils fälligen Jahresbeitrag entrichten.

§ 5   Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht

     a) an den Vereinsversammlungen teilzunehmen,

     b) Anträge zu stellen,

     c) über alle Vereinsangelegenheiten durch Abgabe seiner Stimme mit zu entscheiden.

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Aus-

     schluß.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende

     des jeweiligen Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz 

     zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die  Strei-

     chung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstri-

     chen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die

     Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß

     des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem

     Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands

     ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Beru-

     fung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des

     Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung

     der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

(5) Mitglieder haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf Er-

     stattung von Beiträgen.

§ 7   Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8   Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

     a) die Mitgliederversammlung und

     b) der Vorstand.

§ 9   Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

     a) dem/r Vorsitzenden,

     b) dem/r stellvertretenden Vorsitzenden,

     c) dem geistlichen Präses,

     d) dem/der Kassenwart/Kassenwartin,

     e) dem/der stellvertretenden Kassenwart/Kassenwartin,

     f) dem/der Schriftführer/Schriftführerin,

     g) dem/der stellvertretenden Schriftführer/Schriftführerin.

(2) Der geistliche Präses soll auf Vorschlag des Wallfahrtsvereins vom Bischof bestätigt werden.

(3) Durch die Mitgliederversammlung werden die übrigen sechs Mitglieder in den Vorstand gewählt.

(4) a) Die Vorstandsmitglieder werden bei der ersten Wahl für folgende Dauer gewählt:

          aa) der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende SchriftführerIn für die Dauer von drei Jahren,

          bb) der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die KassenwartIn für die Dauer von zwei Jahren,

          cc) der/die SchriftführerIn und der/die stellvertretende KassenwartIn für die Dauer von einem Jahr.

     b) Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des geistlichen Präses werden nach ihrer ersten Wahlperiode

         regelmäßig auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(6) Der Vorstand kann weitere, in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigte, Personen berufen.

(7) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinschaftlich den Verein gericht-

     lich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne von § 26 BGB).

§ 10   Pflichten des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

(1) a) die frühzeitige und umsichtige Vorbereitung der alljährlichen Wallfahrt,

      b) die Förderung der alljährlichen Wallfahrt,

      c) die Förderung des Wallfahrtsvereins,

(2) a) dafür Sorge zu tragen, daß jährlich am 29. April in Meppen und am 01. Mai in Rulle je eine Heilige

          Messe in der Meinung des Wallfahrtsvereins gelesen wird, auf Kosten der Vereinskasse,

      b) dafür Sorge zu tragen, daß jährlich auf Kosten der Vereinskasse in Rulle zwei Jahrgebete bestellt werden

          und zwar eines für die Stadt Meppen und Umgebung und eines für die Lebenden und Verstorbenen des

          Ruller Wallfahrtsvereins Meppen und für die Anliegen der Wallfahrer,

(3) im Todesfalle eines Mitgliedes zu veranlassen, daß

     a) möglichst bald drei Heilige Messen für den/die Verstorbene/n auf Kosten des Vereins bestellt werden,  

     b) möglichst der Verein sich an der Beisetzung des Verstorbenen mit der Vereinsfahne beteiligt,

(4) die Kontaktpflege mit den Kirchengemeinden Schwagstorf und Rulle und den kirchlichen Personen und    

      Gruppen,

(5) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung,

(6) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

(7) die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und der vereinseigenen Gegenstände,

(8) die Beschlußfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluß von Mitgliedern,

(9) die Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

(10) Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus

       formalen Gründen verlangt werden, von sich aus ohne Beschlußfassung der Mitgliederversammlung vor-

       zunehmen.

§ 11   Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von

     dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu

     werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner  Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschluß-

     fassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die

     Stimme des/r Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder fernmündlich beschließen, sofern die Angelegenheit

     besonders eilbedürftig ist und kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(4) Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in

     zu unterzeichnen ist.

§ 12   Mitgliederversammlungen

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

     a) Entgegennahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und des Jahresberichts des Vorstands,

     b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Rechnungsergebnisses für das abgelaufene Geschäftsjahr,

     c) Wahl und Abberufung zweier Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht

         angehören und werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt (§ 9 Abs. 5). Die Kassenprü-

         fer/innen prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluß des Vereins und berichten über das Er-

         gebnis der Mitgliederversammlung.

     d) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,

     e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

     f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

     g) Beschlußfassung über die Aufnahme eines Mitglieds gem. § 3 Abs. 4 der Satzung,

     h) Beschlußfassung über Änderung der Satzung,

     i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13   Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n, bei deren Verhinderung durch den/die stell-

     vertretende/n Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Ta-

     gesordnung einberufen.

(3) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich

     eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitglie-

     derversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in 

     der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14   Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Ver-

     eins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

     Gründe beantragt.

§ 15   Vorbereitende Versammlungen

(1) Alljährlich ist in der Zeit vom 15. Februar bis 01. April eine Versammlung einzuberufen, auf der die ersten

     Vorbereitungen zur Wallfahrt erörtert werden. In dieser Versammlung ist auch festzulegen, ob und wann

     eine zweite vorbereitende Versammlung stattfinden soll.

(2) Mitglieder- und vorbereitende Versammlungen können verbunden werden.

(3) In den vorbereitenden Versammlungen ist insbesondere festzulegen

      a) Beschaffung der Fahrzeuge für die notwendige Gepäck- und Personenbeförderung,

      b) Besprechung der Quartiersfragen,

      c) Benachrichtigung der Gast-/Landwirte o.a. für Rastmöglichkeiten,

      d) Höhe des Beitrages zur Deckung der Kosten,

      e) Wahl der Gepäckordner/innen,

      f) Wahl eines/einer Kreuzträger/s/in, der fünf Fahnenträger/innen, der vier Baldachinträger/innen und der

         vier Leuchterträger/innen,

      g) Anmeldung zur Wallfahrt,

      h) Bekanntmachung der Wallfahrt in den Kirchengemeinden und durch die örtliche Presse.

§ 16   Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Alle Versammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der

     stellvertretenden Vorsitzenden oder einem/r Beisitzer/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, be-

     stimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für

     die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muß schriftlich durch-

     geführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Ände-

     rung der Satzung, zur Änderung des Satzungszwecks und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehr-

     heit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat nie-

     mand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kan-

     didaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/diejeni-

     ge, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Ver-

     sammlungsleiter/in zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen

     Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 17   Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der abgege-

     benen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 16 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellver-

     tretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen

     des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Vitus in Meppen, die es ausschließlich und unmittel-

     bar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Meppen, den 06. Juli 1998

gez. Unterschriften

Eingetragen beim Amtsgericht Meppen in das Vereinsregister, Nr. 864, am 07.10.1998.